General terms and conditions

general terms and conditions

KFZ- Reparaturbedingungen / Restauration

  1. Auftragserteilung
    1. Die zu erbringenden Leistungen werden in einem Bestätigungsschreiben aufgeführt.
    2. Nach der Vorstellung des Fahrzeugs durch den Kunden, erhält der Kunde ein Dokument mit den eventuellen Fahrzeugbeanstandungen. Nach Erhebung des Reparaturbedarfs wird dem Kunden ein Angebot über vorgeschlagene Arbeiten gemacht. Der Reparaturauftrag gilt als geschlossen, wenn der Kunde die Annahme des Reparaturangebots schriftlich bestätigt (per Brief, Email oder Fax).
    3. Der Auftrag ermächtigt Early911S, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  2. Kostenvoranschläge
    1. Auf Verlangen des Kunden vermerkt Early911S im Reparaturauftrag auch die Preise, die bei der Durchführung voraussichtlich zum Ansatz kommen werden.
    2. Wünscht der Kunde einen Kostenvoranschlag, wird dieser schriftlich verfasst. In diesem ist der Umfang der Arbeiten zu benennen.
    3. Die Kosten des Kostenvoranschlags werden dem Kunden - nach Vereinbarung - in Rechnung gestellt. Wird der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt, so werden die Kosten des Voranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet.
    4. Auf Reparaturaufträgen und Kostenvoranschlägen muss immer die Mehrwertsteuer angegeben werden.
  3. Fertigstellung
    1. Early911S wird dem Kunden den voraussichtlichen Fertigstellungstermin sowie etwaige Verzögerungen mitteilen.
    2. Von Early911S genannte Fertigstellungstermine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Übernahme des Fahrzeugs
    1. Die Übernahme des Fahrzeugs erfolgt auf dem Firmensitz von Early911S, soweit nicht anders vereinbart.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb einer Woche nach bekanntgegebener Fertigstellung und/oder Zustellung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann Early911S von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    3. Bei Verzug der Abholung durch den Kunden kann Early911S die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für hochpreisige Automobile berechnen. Das Fahrzeug oder der Gegenstand (Motoren, Getriebe o.ä.) kann nach Ermessen von Early911S auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Verrechnung des Auftrags
    1. In der Rechnung sind Preise für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Kunde eine Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
    2. Die Berechnung eines Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Bauteil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –bauteils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
    3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden.
    4. Bei Reparaturaufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist es möglich, dass sich die Stundensätze und Teilepreise im Verlauf der Reparaturarbeiten ändern. Dem Kunden werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preise in Rechnung gestellt.
    5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens Early911S, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Kunden, spätestens innerhalb 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Eine Rechnung gilt drei Tage nach Poststempel als zugestellt.
  6. Zahlungsmodalitäten
    1. Der Rechnungsbetrag sowie Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Fahrzeugs und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
    2. Ansprüche von Early911S kann der Kunde nur dann anfechten, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Kunden aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Early911S ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  7. Erweitertes Pfandrecht
    1. Early911S steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen zu.
    2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
  8. Haftung für Sachmängel und Schäden
    1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Fahrzeugs oder des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde das Fahrzeug trotz Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er diese bei der Abnahme schriftlich äußert.
    2. Hat Early911S nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Early911S beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    3. Unabhängig von einem Verschulden seitens Early911S bleibt eine etwaige Haftung von Early911S bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    4. Im Falle einer Mängelbeseitigung gilt:
      1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel muss der Kunde schriftlich geltend machen; geschieht dies in mündlicher Form, wird Early911S eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Ansprüche ausfertigen.
      2. Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung von Early911S an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Kunden handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Early911S ist zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
      3. Im Falle einer Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Early911S.
    5. Early911S übernimmt keine Haftung für den Verlust von Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind.
  9. Eigentumsvorbehalt
    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich Early911S das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
  10. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
    1. Die zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes kann von beiden Parteien angerufen werden. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunkts erfolgen.
    2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    4. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wird.
    5. Es werden keine Kosten für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle erhoben.
  11. Gerichtsstand
    Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestimmt sich der ausschließliche Gerichtsstand nach dem am Geschäftssitz von Early911S zuständigen Gericht.
  12. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Kunde wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Stand: Februar 2020